Sportförderungsrichtlinien der Stadt Viersen vom 28.02.2005
Inhalt:
- Allgemeine Förderungsgrundsätze
- Sportanlagen
- Sportgeräte
- Allgemeine Zuschüsse
- Förderung der Übungsleiter/innen
- Teilnahme an Meisterschaften
- Förderung des Leistungs- und Spitzensports
- Förderung des Freizeit- und Breitensports
- Sportgroßveranstaltungen in Viersen
- Ehrungen und Erinnerungsgaben
- Internationale Sportbegegnungen
- Sonstige Unterstützungen
- Verfahren
14. Schlussbestimmungen
15. Inkrafttreten
1. Allgemeine Förderungsgrundsätze
- Ziel
Der Freizeit-, Breiten- Leistungs- und Spitzensport der Sportvereine, -verbände und der Schulen sowie die sportliche Betätigung nicht vereinsgebundener Bürgerinnen und Bürger werden von der Stadt Viersen –im Weiteren Stadt genannt- im Rahmen ihrer organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten unterstützt und gefördert.
- Zweck
Durch die Sportförderungsrichtlinien soll der Sport in Viersen gefördert werden.
Die Vereine sollen in die Lage versetzt werden, über längere Zeiträume zu disponieren, um die Fördermittel zweckentsprechend einsetzen zu können.
- Geltungsbereich
Nach diesen Richtlinien können insbesondere alle gemeinnützigen Sportvereine unterstützt werden, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen und bei erstmaliger Antragstellung entsprechend nachweisen:
- Sitz in Viersen
- Zugehörigkeit zum LandesSportBund NRW e.V., im Weiteren LSB NRW genannt
c) Unterhaltung einer Jugendabteilung laut Bestandserhebungsbogen des LSB NRW
d) Erhebung der vom LSB NRW vorgeschriebenen Mindestbeiträge von den Mitgliedern, über welche gleichzeitig die Versicherung der Mitglieder (in der Sporthilfe) abzuwickeln ist
e) Mitgliedschaft im Stadtsportverband Viersen
Die Anforderung nach c) gilt nicht für Vereine des Alten-, Versehrten- und Behindertensports.
Für DLRG-Ortsgruppen tritt an die Stelle der Mitgliedschaft nach b) die Zugehörigkeit zum DLRG-Landesverband, Buchstaben c) und d) gelten in analoger Anwendung.
Im Übrigen können mit Zustimmung des Stadtsportverbandes in Ausnahmefällen Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen zugelassen werden.
- Antragstellung
Fördermittel werden nur auf schriftlichen Antrag (formlos oder auf Vordruck der Verwaltung) gewährt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Anträge sind an den Fachbereich Schule, Kultur und Sport der Stadt Viersen zu richten, ebenso sämtlicher in dieser Ziffer bzw. an anderer Stelle dieser Richtlinien geforderter Schriftwechsel.
Die Antragstellung kann grundsätzlich nur durch den geschäftsführenden Vorstand eines Vereins oder Verbandes erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, die Zusammensetzung des jeweiligen geschäftsführenden Vorstandes und eintretende Änderungen mitzuteilen. Abteilungen eines Vereines sind nicht antragsberechtigt.
Der Antrag ist unverzüglich nach Abschluss der förderungsfähigen Maßnahme zu stellen, sofern nicht eine gesonderte Frist in diesen Richtlinien angegeben ist.
Die Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Mitgliederstruktur und zur Mitgliederstärke des antragstellenden Vereins stehen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, jährlich die Mitgliederzahl, unterteilt nach jugendlichen Mitgliedern und Erwachsenen, jeweils in den vom Verein angebotenen Sportarten, mitzuteilen (z. B. Kopie der Meldung an den LSB NRW).
- Freiwillige Leistungen
Alle Maßnahmen der Sportförderung der Stadt sind freiwillige Leistungen. Auf Fördermittel nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Diese werden nur nachrangig und nur im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Haushaltsmittel gezahlt.
Bezüglich der Nachrangigkeit von Leistungen durch die Stadt ist der Antragsteller verpflichtet, vor Antragstellung die Förderung Dritter (z.B. LSB NRW) auszuschöpfen. Im Antrag ist die Höhe dieser Förderung, bzw. die Ablehnung nachzuweisen. Leistungen Dritter werden auf die städtischen Zuschüsse angerechnet. Eine Finanzierungslücke, die dadurch entsteht, dass der beantragte Zuschuss nicht in voller Höhe gewährt wird, ist durch den Zuschussempfänger zu schließen.
Ein Zuschuss ist ausschließlich für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden; andernfalls ist er zurückzuzahlen. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig. Sofern gefordert, ist die Verwendung des Zuschusses durch Originalbelege (z. B. Rechnungen) nachzuweisen.
- Sportanlagen
- Kommunale Sportanlagen
Die von der Stadt verwalteten Sportanlagen stehen außerhalb der schulsportlichen Nutzung im Rahmen der Satzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen grundsätzlich allen offen.
2.11 Bei der Vergabe von Sportanlagen werden vorrangig die unter Ziffer 1.3 genannten Sportvereine sowie Kindertageseinrichtungen, im Stadtjugendring organisierte Jugendgruppen und Anbieter des Freizeit- und Breitensports berücksichtigt. Außerdem werden die Sportanlagen nichtkommerziellen Einrichtungen der Erwachsenenbildung (VHS, KBV) sowie kulturtreibenden Vereinen zur Verfügung gestellt.
Für den Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetrieb, die Erwachsenenbildung und Aktivitäten kulturtreibender Vereine werden die Sportanlagen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern durch diese Richtlinien und in mit Vereinen abgeschlossenen Verträgen nicht etwas anderes bestimmt wird. Diese kostenlose Überlassung der Sportanlagen als grundlegende Sportförderungsmaßnahme für den Freizeit-, Breiten-, Leistungs- und Spitzensport schließt ausdrücklich auch den Verzicht auf Entgelte für Nebenleistungen (z.B. Strom, Wasser, Heizung, Reinigung) ein.
Von den Nutzern wird als Gegenleistung für die kostenlose Überlassung erwartet, dass sie die Sportanlagen rücksichtsvoll, kostensparend, und energiebewusst nutzen. Die Stadt behält sich ferner vor, von den Nutzern die Übernahme besonderer Aufsichtspflichten (z.B. im Rahmen der Schlüsselgewalt) zu verlangen.
- Die Benutzung von Sportstätten durch nicht vereinsgebundene Sportlerinnen und Sportler oder Sportlergruppen, durch ortsfremde Sportvereine und –verbände und die Überlassung für sportfremde Zwecke, mit Ausnahme der unter Ziffer 2.11 genannten Nutzer, werden durch die Satzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen besonders geregelt.
- Neubau von kommunalen Sportanlagen
Die neuen Grundsätze der Sportstättenförderung lösen die bisherige Projektförderung des Landes NRW ab. Gefördert werden grundsätzlich nur Einrichtungen, die der aktiven Sportausübung dienen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, die nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen, z. B. Zuschauertribünen, Wohnungen, Gaststätten, Clubhäuser und Tagungsräume. Jugend- und Aufenthaltsräume können im Ausnahmefall gefördert werden.
Beim Neubau von städt. Sportanlagen erfolgt eine Anteilsfinanzierung aus Mitteln der Sportpauschale, der Schulpauschale und aus Eigenmitteln der Stadt. Dabei werden die Mittel entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsanteile des Schul- und Vereinssports eingesetzt. Grundsätzlich sollen bei Finanzierungen max. 50 v. H. der förderungsfähigen Kosten aus der Sportpauschale des Landes finanziert werden.
Über das Finanzierungsmodell beschließt im Einzelfall nach Empfehlung des zuständigen Fachausschusses unter Zugrundelegung einer vom Sportausschuss entwickelten Prioritätenliste zur Sportstättenförderung der Rat der Stadt Viersen.
- Umbau, Erweiterung, Sanierung und Modernisierung kommunaler Sportanlagen
- Es gelten die Ausführungen zu Ziffer 2.13 analog.
2.2 Vereinseigene Anlagen
2.21 Neubau von vereinseigenen Sportanlagen
Die Stadt kann Sportvereinen Zuschüsse zum Neubau vereinseigener Sportanlagen gewähren. Die zu fördernden Sportanlagen sollen im Stadtgebiet Viersen liegen. Bezuschusst werden grundsätzlich nur Einrichtungen, die der aktiven Sportausübung dienen. Ausgeschlossen von der Förderung sind Einrichtungen, die nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen, z.B. Zuschauertribünen, Wohnungen, Gaststätten, Clubhäuser und Tagungsräume. Jugend- und Aufenthaltsräume können im Ausnahmefall gefördert werden.
Beim Bau von Sportanlagen hat die Förderung von Anlagen, die auch für den Schul-, Freizeit- und Breitensport genutzt werden können und diesem auch dienen, Vorrang vor solchen, die für Spezialsportarten bestimmt sind oder bei denen nur eine geringe Ausnutzung zu erwarten ist. Die Nutzung durch Schulen darf nicht ausgeschlossen sein.
- Die Bezuschussung erfolgt zu ½ aus Mitteln der Sportpauschale und ¼ aus Mitteln, die die Stadt zusätzlich bereitstellt. Durch den Verein sind ¼ der Kosten zu tragen. Leistungen Dritter (LSB NRW, Spenden etc.) werden entsprechend berücksichtigt. Die Entscheidung trifft der zuständige Fachausschuss ebenfalls unter Zugrundelegung der vom Sportausschuss entwickelten Prioritätenliste. Der Stadtsportverband ist beratend tätig.
Ein städtischer Zuschuss wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn mit der Baumaßnahme vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides oder eines Bescheides über den vorzeitigen Baubeginn begonnen wurde. Aus einem Bescheid über die Zustimmung zum zuschussunschädlichen vorzeitigen Beginn kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
Bei größeren Projekten haben die Vereine nachzuweisen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Zukunft gesichert sind. Sie müssen in der Lage sein, die mit diesen Zuschüssen geschaffenen Sportanlagen aus eigenen Mitteln zu erhalten.
Die Förderung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Sportanlage –je nach Höhe des Zuschusses- für den vorgesehenen Zweck mindestens 5 bis 50 Jahre erhalten bleibt; die Frist wird im Einzelfall im Bewilligungsbescheid festgelegt. Der Antragsteller hat eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass er den Zuschuss zweckentsprechend verwendet, die Bewilligungsbedingungen beachtet und den Zuschuss erstattet, wenn die Anlage vorzeitig anderen Zwecken zugeführt wird.
Die weiteren Förderungsauflagen und –bedingungen sind in einem schriftlichen Bewilligungsbescheid festzulegen.
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für Sportanlagenneubauten sind bis zum 01.03. des laufenden Jahres für das folgende Haushaltsjahr mit allen erforderlichen Unterlagen (Bauplänen, Kostenvoranschlägen und Finanzierungsplan) vorzulegen. Bei der Planung haben Aufbau, Größe und Einrichtung den Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes und den Erfordernissen der jeweiligen Sportart zu entsprechen. Darüber hinaus sind die jeweils gültigen baurechtlichen Vorschriften zu beachten.
2.22 Umbau, Erweiterung, Sanierung und Modernisierung vereinseigener Sportanlagen
Im Einzelfall können auch Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen vereinseigener Sportanlagen gefördert werden. Hier gilt ebenfalls die Prioritätenliste. Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 2.21 analog.
2.23 Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten vereinseigener Anlagen
Um eine Benachteiligung der nach Ziffer 1.3 anerkannten Vereine auszuschließen, die eigene oder gepachtete Anlagen besitzen, sollen jährliche Fördermittel bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt werden:
Die Anlage
- befindet sich im Vereinseigentum oder es wurde ein langfristiger Pachtvertrag (mindestens 10 Jahre) abgeschlossen;
- ist im Stadtgebiet Viersen gelegen und die Mehrheit der Vereinsmitglieder sind Viersener Bürgerinnen und Bürger;
c) ist in gutem Zustand und ohne Unfallgefahr sportlich nutzbar und entspricht in Aufbau, Größe und Einrichtung den Wettkampfbestimmungen der Fachverbände;
d) steht auch dem Schulsport und anderen Sportvereinen zur Benutzung zur Verfügung, falls sie nicht voll ausgelastet ist.
Die Überprüfung dieser sachlichen Voraussetzungen erfolgt durch die zuschussgewährende Stelle.
Die Stadt behält sich die Gewährung von Fördermitteln für die Unterhaltung und Bewirtschaftung vereinseigener Sportanlagen auf formlosen Antrag als widerrufliche Grundsatzentscheidung in jedem Einzelfall gesondert vor. Eines wiederkehrenden Antrages bedarf es in diesem Fall nicht, jedoch sind Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Bei der Grundsatzentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalles (z.B. Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, Frequentierung der Anlage) zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, hierüber einen Vertrag abzuschließen, um dem Verein Planungssicherheit zu gewährleisten.
Bei positiver Grundsatzentscheidung gewährt die Stadt pauschalierte Unterhaltungs- und Bewirtschaftungszuschüsse.
Die jährliche Zahlung folgender Pauschalen ist beabsichtigt:
- Außensportanlagen (intensiv zu pflegende Anlagen)
je qm nutzbarer Sportfläche 0,35 €
- Turn- und Sporthallen
je qm nutzbarer Sportfläche 3,10 €
- Umkleide- und Sanitäranlagen
je qm Umkleide-, sowie Dusch- und Sanitärfläche 6,20 €
Diese Leistungen können bei kombinierten Anlagen nebeneinander gewährt werden.
Mit der Zahlung der Zuschüsse sind die Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten abgegolten. Die Zahlung der Pauschalen nach Ziffer 2.23 schließt die Vergütung für gelegentliche schulische Nutzung ein. Über Ausnahmen bei intensiver schulischer Mitbenutzung ist gesondert zu beschließen.
- Übernahme von Miet- und Mietnebenkosten
Im Einzelfall können die Kosten für die Anmietung bzw. Anpachtung einer Vereinssportanlage sowie die Mietnebenkosten übernommen bzw. bezuschusst werden. Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 2.23 analog.
Die Förderung bleibt auf Sportanlagen beschränkt, die anderen anerkannten Sportvereinen durch die Stadt für den Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetrieb kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.
Als Mietnebenkosten gelten die Kosten des Wasser-, Strom- und Heizkostenverbrauchs. Soweit die Verbräuche durch gesonderte Zähler erfasst werden, können die Kosten im Einzelfall bis zu 90% übernommen werden.
3. Sportgeräte
- Städtische Sportgeräte
Die in den Sportanlagen vorhandenen Grundsportgeräte werden grundsätzlich für Übungszwecke und Amateursportveranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Evtl. erforderlicher Auf- und Abbau, sowie Transport der Geräte gehen zu Lasten der Benutzer.
Die für den jeweiligen Vereinssport darüber hinaus notwendigen kurzlebigen Sportgeräte (z.B. Bälle) müssen von den Vereinen für den Übungs- und Spielbetrieb selbst angeschafft werden.
Nähere Einzelheiten können in der Satzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen geregelt werden.
3.2 Vereinseigene Sportgeräte
Für Grundsportgeräte, die auch vom LSB NRW aus Mitteln der Sportwetten gefördert worden sind, kann ein Ergänzungszuschuss für die Beschaffung derartiger Geräte gewährt werden.
Der Zuschuss beträgt in der Regel 25% der vom LSB NRW anerkannten zuschussfähigen Kosten, wobei grundsätzlich 50% des LSB-Zuschusses nicht überschritten werden sollen.
Als Antrag sind folgende Unterlagen zu übersenden:
- Zuschussantrag an den LSB NRW,
- Kostenvoranschlag des anzuschaffenden Sportgerätes,
- Bewilligungsbescheid des LSB NRW.
Über jeden Antrag ist als Einzelfall zu entscheiden.
4. Allgemeine Zuschüsse
Neben gezielten Förderungsmaßnahmen wird ein allgemeiner Zuschuss in Form einer Schlüsselzuweisung gewährt, um die nach Ziffer 1.3 anerkannten Sportvereine bei ihrem Bemühen um zeitgemäße und vielfältige Sportangebote zu unterstützen.
Insbesondere bei der Jugendarbeit sollen die Vereine durch erhöhte Richtwerte in die Lage versetzt werden, den qualitativ und quantitativ ständig steigenden Anforderungen zu genügen.
Aktivitäten im Versehrten- und Behindertensport sollen bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen ebenfalls verstärkt berücksichtigt werden.
Der allgemeine Zuschuss wird als Schlüsselzuweisung (Pro-Kopf-Förderung) nach der Zahl der Sportlerinnen bzw. Sportler gemäß nachstehendem Modus gewährt, die aufgrund der fristgerechten Mitgliedermeldung durch den jeweiligen Verein für das betreffende Jahr beim LSB NRW vorliegt. Für DLRG-Ortsgruppen gilt die fristgerechte Jahresmeldung an den DLRG-Landesverband.
Nachstehende jährliche Schlüsselzuweisungen sollen gewährt werden:
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
aktive Mitglieder der Versehrtensportvereine,
aktive Mitglieder der Behindertensportvereine max. 4,30 €
- aktive Mitglieder von Altensportvereinen im Sinne von „Sport
für betagte Bürger“ max. 3,10 €
Sofern die Haushaltsmittel für eine Förderung nach den vorgenannten Maximalbeträgen nicht ausreichen, kann die Pro-Kopf-Förderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel anteilig verringert werden.
Die Verwendung des allgemeinen Zuschusses ist für alle satzungsgemäßen Zwecke des Vereins gestattet. Ein besonderer Verwendungsnachweis ist nicht zu führen.
Für diese Beträge haben der/die jeweilige Vereinsvorsitzende und Fachwart/in gemeinsam schriftlich zu erklären, dass die Mittel für satzungsgemäße Zwecke der betreffenden Gruppe verwendet werden.
5. Förderung der Übungsleiter/innen
5.1 Zuschüsse für Jugend-Übungsleiter/innen
Die Stadt fördert den Einsatz qualifizierter Übungsleiter/innen in der sportlichen Jugendarbeit der Vereine. Die Übungsleiter/innen müssen jeweils über einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis (z. B. Übungsleiterausweis des LSB NRW, Diplomsportlehrer/in, Lehrkraft mit Sportfakultas, staatlich geprüfte Gymnasten/innen, staatlich geprüfte Schwimmmeister/innen) verfügen.
Der Einsatz qualifizierter Übungsleiter/innen in der sportlichen Jugendarbeit wird mit einem Festbetrag bezuschusst. Der Festbetrag bemisst sich nach Zuschusseinheiten. Die Höhe des Zuschusses für eine Zuschusseinheit wird jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt.
Die Zahl der dem einzelnen Antragsteller zustehenden Zuschusseinheiten richtet sich nach der Zahl jugendlicher Mitglieder des betreffenden Vereines. Je angefangene 50 Mitglieder wird eine Zuschusseinheit anerkannt. Für jede anerkannte Zuschusseinheit muss der Einsatz einer qualifizierten Übungsleitung in der Jugendarbeit bestätigt werden.
Unterschreitet die Zahl der anerkannten, in der Jugendarbeit eingesetzten Übungsleiter/innen die Zahl der Zuschusseinheiten, so können Zuschusseinheiten nur bis zur Höhe der Zahl der anerkannten Übungsleiter/innen bewilligt werden.
5.2 Förderung der Ausbildung zum/zur Übungsleiter/in
Die Aus- und Fortbildung der Übungsleiter/innen fördert die Stadt durch kostenloses Bereitstellen von Sportstätten und Sportgeräten für dezentrale Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Viersen.
Viersener Sportvereine erhalten ferner für ihre Mitglieder, die die erstmalige Prüfung für den A-, C- oder F-Übungsleiterausweis erfolgreich ablegen, einen einmaligen Pauschalzuschuss (für Lernmittel, Fahrkosten usw.) von 55,-- €. Der Zuschuss ist formlos unter Vorlage einer Kopie des Übungsleiterausweises zu beantragen.
Über Zuschüsse zu sonstigen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Lehrgangsprogramme des LSB NRW bzw. der Landesfachverbände für Übungsleiter/innen ist in jedem Einzelfall als Ausnahmeförderung gesondert zu entscheiden.
6. Teilnahme an Meisterschaften
6.1 Art der Meisterschaften
Die Stadt gewährt Zuschüsse an Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre für die Teilnahme an
- Westdeutschen Meisterschaften
Als „Westdeutsche Meisterschaften“ gelten die obersten Meisterschaften des betreffenden Fachverbandes im LSB NRW. Meisterschaften eines Fachverbandes mit nur regionalem Einzugsbereich (z.B. Rheinischer Turnerbund, Rheinischer Schützenbund, Leichtathletikverband Nordrhein etc.) gelten als Westdeutsche Meisterschaften, wenn als nächste Ebene unmittelbar die Deutschen Meisterschaften folgen.
- Deutschen Meisterschaften
Als „Deutsche Meisterschaften“ gelten nur die Veranstaltungen, die vom zuständigen Fachverband des Deutschen Sportbundes (DSB) ausgeschrieben und vergeben werden. Eine Deutsche Meisterschaft wird nur anerkannt, wenn der Fachverband als Spitzenverband Mitglied des DSB ist.
- Internationalen Meisterschaften (Europa- oder Weltmeisterschaften)
6.2 Allgemeine Voraussetzungen
Zuschüsse können für Mitglieder Viersener Sportvereine gemäß Ziffer 1.3 gewährt werden. Soweit das Mitglied nicht in Viersen wohnhaft ist, wird ein Zuschuss nur insoweit gewährt, wenn es durch seine Heimatgemeinde nicht bereits einen Zuschuss erhalten hat oder erhalten kann.
Sofern keine Förderung Dritter stattfindet, ist bei Antragstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben, bzw. bei Europa- und Weltmeisterschaften ein Nachweis hierüber zu erbringen.
Neben den Fahrten zu den unter Ziffer 6.1 genannten Meisterschaften kann auch die Teilnahme an Junioren-, Jugend- und Schülermeisterschaften innerhalb Deutschlands gefördert werden.
Bei der Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften muss sich die Teilnehmerin/der Teilnehmer in Wettkämpfen seines Fachverbandes für diese Veranstaltungen qualifiziert haben.
Zuschüsse werden den beantragenden Vereinen nur für aktive Sportler/innen, zugelassene Auswechselspieler/innen und notwendige Begleitpersonen geleistet. Für je angefangene zehn aktive teilnehmende Personen wird eine Begleitperson anerkannt. Bei gemischten Gruppen (männlich/ weiblich) wird für jedes Geschlecht entsprechend verfahren.
Dem Antrag sind neben den nach Ziffer 6.3 geforderten Unterlagen
- eine Liste der Wettkampfteilnehmer,
- die Ergebnisliste des Veranstalters
- sowie ein Nachweis über Veranstaltungsort, Zeitraum und Art der Meisterschaft (z.B. Einladungsschreiben zur Meisterschaft)
beizufügen.
6.3 Umfang der Förderung
50% folgender Kosten werden bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt:
- Fahrtkosten:
Gefördert werden
- bei Benutzung eines PKW 0,10 € je notwendigem zurückgelegten Kilometer für den Fahrzeugführer. Jedes Fahrzeug mit mindestens 3 Personen einschließlich Fahrzeugführer zu besetzen, sofern die Zahl der anerkannten Teilnehmer dies zulässt
- oder die Kosten für einen angemieteten Omnibus.
Bei mehrtägigen Meisterschaftsveranstaltungen kann für jeden Tag eine An- und Abreise gefördert werden, wenn keine Übernachtung am Meisterschaftsort stattfindet. Diese Fahrtkostenzuschüsse werden in der Höhe durch die Pauschalsätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach Buchstabe c) begrenzt.
- Startgelder
Gefördert werden die durch Beleg nachgewiesenen Startgelder.
- Übernachtungs- und Verpflegungskosten
Diese werden nur gewährt, wenn die Entfernung zum Wettkampfort dies erforderlich macht. Hier wird als Mindestentfernung eine einfache Entfernung von 80 km festgesetzt.
Folgende Pauschalsätze werden insgesamt pro Person maximal anerkannt:
- für notwendige Begleitpersonen
20,-- € je voller Tag
10,-- € je halber Tag
- für Schüler/innen und Jugendliche
15,-- € je voller Tag
7,50 € je halber Tag
Anreise- und Rückreisetag gelten jeweils als halbe Tage.
Ist der Wettkampfort aufgrund des Wettkampfbeginnes am ersten Wettkampftag ohne zeitliche Probleme rechtzeitig zu erreichen, wird eine Anreise erst ab diesem Tag anerkannt.
Bei Europa- und Weltmeisterschaften ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, für die vorstehende Ausführungen nicht gelten.
7. Förderung des Leistungs- und Spitzensports
7.1 Die Stadt strebt eine angemessene Förderung des Leistungs- und Spitzensports an.
Über die Zuschüsse für die Teilnahme an Meisterschaften über Ziffer 6 hinaus unterstützt die Stadt durch gezielte Maßnahmen die Talentsuche, die Talentförderung und ein gesundes Streben nach sportlichen Erfolgen.
7.2 Talentsuche durch Neigungs- und Leistungsgruppen
Die Stadt unterstützt und fördert die Einrichtung von Neigungs- bzw. Leistungsgruppen im Rahmen der freiwilligen Schulsportgemeinschaften. Die Voraussetzungen und das Verfahren bestimmen sich in analoger Anwendung der „Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Freiwilligen Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen“ (Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 30.03.2001 – ABl. NRW. 1 S 175- in der jeweils geltenden Fassung (BASS 11.04, Nr. 14)).
7.3 Talentförderungsgruppen und Leistungszentren
Jugendliche, die an vom zuständigen Fachverband eingerichteten bzw. anerkannten Förderungsgruppen und Leistungszentren teilnehmen, erhalten Fahrtkostenzuschüsse, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Übungsstätte mehr als 8 km beträgt. Die Fahrtkostenzuschüsse betragen maximal 50% der Aufwendungen, wobei für die Bemessung der Aufwendungen die gleichen Grundsätze wie bei Ziffer 6.3 Buchstabe a) dieser Richtlinien gelten.
- Anerkennung besonderer sportlicher Leistungen
- Herausragende Erfolge von Individualsportler/innen können durch Gewährung von Wertgutscheinen für Sportgeräte oder –ausrüstung anerkannt werden. Die Höhe des Wertgutscheines wird individuell in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband Viersen festgelegt.
Für Plazierungen und Teilnahmen an Europa- und Weltmeisterschaften sowie bei sonstigen herausragenden sportlichen Erfolgen können Anerkennungen unter jeweiliger Würdigung des Einzelfalles erfolgen.
8. Förderung des Freizeit- und Breitensports
Die Förderung des Freizeit- und Breitensports mit dem Ziel einer stärkeren sportlichen Betätigung aller Bevölkerungskreise ist ein besonderes Anliegen der Stadt.
Neben der Bereitstellung von Sportstätten und –geräten für den Breitensport gewährt die Stadt organisatorische Hilfen für Freizeitsportmaßnahmen. Insbesondere unterstützt sie Vereine und Gruppen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen des Freizeit- und Breitensports durch fachliche Beratung und praktische Arbeitshilfen.
Neben der allgemeinen Förderung werden u.a. folgende gezielte Hilfen gewährt:
- Aktion „Sportabzeichen“
Die Stadt unterstützt Angebote der Vereine, die dem Erwerb bzw. der Vorbereitung auf den Erwerb von Sportabzeichen für Jedermann dienen.
- Feriensportaktionen
Die Stadt organisiert, bzw. unterstützt Sportangebote für Kinder und Jugendliche als Freizeitsportmaßnahmen in den Sommerferien.
- Freizeitsportkurse für Kinder und Jugendliche
Die Stadt fördert ein verstärktes Freizeitsportangebot für Kinder und Jugendliche. Damit auch bisher nicht organisierte Jugendliche besser angesprochen werden, unterstützt die Stadt die Einrichtung von neuen Freizeitsportkursen in Trägerschaft von Vereinen und anerkannten Institutionen. Gefördert werden Kurse, die in Abstimmung mit der Stadt angeboten und durchgeführt werden nach folgenden Grundsätzen:
Als Förderungsmaßnahmen können die Übungsleitungskosten für derartige Kurse bis maximal 50% der Richtsätze des LSB NRW übernommen werden. Die Dauer der Förderung soll auf maximal ein Jahr beschränkt werden. Grundsätzlich sollen sich derartige Kurse auf Dauer aus den Teilnehmergebühren selbst tragen.
Sportstätten und -geräte werden im Rahmen freier Kapazitäten für die Kurse kostenlos bereitgestellt.
- Sportkurse im Sinne des Weiterbildungsgesetzes
- Die Stadt fördert das Heranführen an bestehende sowie das Einführen in neue Formen des Freizeit- und Breitensports im Sinne des Weiterbildungsgesetzes. Sie unterstützt Kurse und Angebote von anerkannten Trägern der Weiterbildung und des LSB NRW.
- Sportgroßveranstaltungen in Viersen
9.1 Zur allgemeinen Werbung für den Sport und zur Verstärkung einzelner Sportarten ist die Stadt bereit, Sportgroßveranstaltungen in Viersen, insbesondere überregionale Veranstaltungen der Sportfachverbände zu fördern. Voraussetzung soll sein, dass ein örtlicher Verein die Ausrichtung übernimmt oder an der Ausrichtung maßgeblich beteiligt ist.
9.2 Die Förderung kann je nach Lage des Einzelfalles umfassen:
- die kostenlose Bereitstellung von Sportanlagen und –geräten sowie sonstiger Veranstaltungsstätten
- organisatorische Hilfen, fachliche Beratung, Hilfen und Dienstleistungen bei der Durchführung
- Bereitstellung von Ehren- und Erinnerungsgaben
Im Einzelfall ist es möglich, eine angemessene Selbstbeteiligung der Ausrichter/Veranstalter zu fordern.
Wegen der Bewerbung, Vorbereitung und Durchführung ist rechtzeitig Kontakt zur Stadt aufzunehmen.
9.3 Die Förderung von Sportgroßveranstaltungen schließt die städtische Unterstützung für traditionelle Großveranstaltungen überörtlicher Bedeutung ein, soweit sie vornehmlich von Viersener Sportvereinen veranstaltet werden und einen festen Platz im Sportleben haben.
9.4 Über Förderungen im Sinne der Ziffer 9. ist in jedem Einzelfall zu entscheiden.
10. Ehrungen und Erinnerungsgaben
- Sportlerehrung
Die Stadt würdigt herausragende sportliche Leistungen und die Verdienste langjähriger ehrenamtlicher Sportmitarbeiter/innen gemäß der „Richtlinien des Stadtsportverbandes Vieren e.V. für die Ehrung erfolgreicher Sportler“ in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen einer jährlichen „Sportlerehrung“.
Teilnehmerkreis, Rahmen, Zeit und Ort der Veranstaltung sowie die Vorbereitung und Durchführung werden dem Stadtsportverband Viersen in Abstimmung mit der Stadt übertragen. Der Stadtsportverband erhält von der Stadt erforderliche finanzielle und organisatorische Hilfe.
10.2 Ehren- und Erinnerungsgaben
Diese gewährt die Stadt grundsätzlich für
- Sportgroßveranstaltungen gemäß Ziffer 9
- Internationale Sportbegegnungen gemäß Ziffer 11
- Jugendsportveranstaltungen
Die Art und der Wert der Ehren- und Erinnerungsgaben bestimmen sich nach der jeweiligen Veranstaltung.
10.3 Stadtmeisterschaften
Als besonderen Weg der Sportmotivation und der Würdigung sportlicher Erfolge auf örtlicher Ebene unterstützt und fördert die Stadt die Durchführung von Stadtmeisterschaften für Schüler/innen, Jugendliche und Erwachsene. Neben Organisationshilfen, Sportstättenbereitstellung, fachlicher Beratung und praktischen Durchführungshilfen stellt die Stadt den ausrichtenden Vereinen Siegerurkunden zur Verfügung.
Neben den ausrichtenden Vereinen ist der Stadtsportverband jeweils Schirmherr der Stadtmeisterschaften. Er nimmt im Rahmen seiner zeitlichen und personellen Möglichkeiten die Siegerehrungen vor.
11. Internationale Sportbegegnungen
11.1 Die Pflege internationaler Sportfreundschaften und Partnerschaften durch Viersener Sportvereine wird begrüßt und im Rahmen der Möglichkeiten gefördert. Vorrangig werden Sportkontakte mit Partnerstädten/Grenzregio gefördert.
Art und Umfang der Förderung richten sich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalles. Vor internationalen Sportbegegnungen ist rechtzeitig wegen einer evtl. städtischen Förderung mit der Stadt Kontakt aufzunehmen und ein formloser Antrag zu stellen. Bevorzugt gefördert werden Begegnungen zwischen jugendlichen Sportlern und Sportlerinnen.
11.2 Die städtische Förderung kann organisatorische Hilfe, Sportstättenbereitstellung, praktische Durchführungshilfen und Bereitstellen von Ehren- und Erinnerungsgaben umfassen.
12. Sonstige Unterstützungen
12.1 Förderung des Stadtsportverbandes Viersen
Der Stadtsportverband Viersen als örtliche Organisation der freien Selbstverwaltung im Sport wird von der Stadt unterstützt. Er erhält für seine laufende Arbeit eine jährliche Pauschalzuwendung von 800,-- €.
- Förderung leistungsfähiger Vereine und moderner Vereinsstrukturen
Leistungsfähige und modern strukturierte Sportvereine/Sportorganisationen als Träger wesentlicher Aufgaben des gesellschaftlichen Lebens sind ein besonderes Anliegen der Stadt. Die Stadt unterstützt unter diesem Gesichtspunkt entsprechend den Studien des Deutschen Sportbundes Zusammenschlüsse von Vereinen als Weg zu vielfältigeren und modernen Sportangeboten sowie verbesserten Organisations- und Verwaltungsformen.
Auf formlosen Antrag kann bei Vereinszusammenschlüssen (Fusionen) unter Vorlage der Fusionsunterlagen ein einmaliger Zuschuss als verlorener Zuschuss gewährt werden. Dieser Zuschuss setzt sich aus einem Grundbetrag für den mitgliederstärksten Fusionspartner und einem Pro-Kopf-Betrag für den mitgliederschwächeren Fusionspartner zusammen. Grundlage ist die Mitgliedermeldung an den LSB NRW mit Stichtag 01.01. des Fusionsjahres.
Im Regelfall soll dieser Zuschuss betragen:
- Grundbetrag:
Er richtet sich nach der Größe des mitgliederstärksten Fusionspartners.
bis 500 501 – 1000 1001 – 1500 1501 und mehr
Mitglieder Mitglieder Mitglieder Mitglieder
300,-- € 550,-- € 800,-- € 1.050,-- €
- Pro-Kopf-Betrag:
Er richtet sich nach der Größe des mitgliederschwächeren Fusionspartners; bei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Vereinen gleichzeitig nach den mitgliederschwächeren Fusionspartnern. Dieser Betrag soll für jedes Mitglied 3,-- € betragen.
Innerhalb von fünf Jahren kann ein Verein nur einmal einen derartigen Zuschuss zur Förderung leistungsfähiger Vereine und moderner Vereinsstrukturen erhalten.
Der Zuschuss ist der Stadt zurückzuerstatten, wenn der betreffende Zusammenschluss vor Ablauf von zehn Jahren wieder gelöst wird. In diesem Fall ist für jedes am Zehnjahreszeitraum fehlende Jahr ein Zehntel des gesamten Zuschusses zu erstatten. Die Erstattungspflicht wird nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen, welche Grundlage für die Zuschusszahlung waren, auf die betreffenden Vereine verteilt.
12.3 Wahrnehmung besonderer gesellschaftspolitischer Aufgaben
Sportliche Aktivitäten von Vereinen, Gruppen oder Verbänden,
- die der Integration und Betreuung von ausländischen Mitbürger/innen, insbesondere Kindern und Jugendlichen dienen und
- welche die Eingliederung und Rehabilitation von Behinderten, Schwerbeschädigten und Infarkterkrankten begünstigen,
werden durch die Stadt besonders gefördert. Art und Umfang der Förderung richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
12.4 Sonstige Förderungsmaßnahmen
Die Förderung sonstiger Anlässe, Aktivitäten oder sportlicher Ziele allgemein oder im Einzelfall bleibt vorbehalten, da es das Ziel dieser Richtlinie ist, nur den Förderungsrahmen und nicht jeden konkreten Förderungsfall zu regeln.
13. Verfahren
13.1 Hilfen, Zuschüsse oder sonstige Förderungsmaßnahmen, bei denen diese Richtlinien eine Entscheidung im Einzelfall jeweils vorbehalten und die einen Betrag von 750,-- € übersteigen, sind von der Stadt nach vorheriger Beteiligung des Stadtsportverbandes Viersen zu gewähren. Bei Gewährung von Zuschüssen ab vorgenannter Höhe erhält der Stadtsportverband grundsätzlich eine Kopie des Antrags.
Bei Förderungsmaßnahmen, über die als Einzelfall zu entscheiden ist und die einen Betrag von 2000,-- € übersteigen, ist eine Entscheidung des zuständigen Fachausschusses (Sportausschuss) herbeizuführen.
13.2 Zum Antragsverfahren wird auf Ziffer 1.4 dieser Richtlinien verwiesen.
In der Regel ist über die Bewilligung von Mitteln der Sportförderung ein schriftlicher Bescheid (Bewilligungsbescheid) zu erteilen. Das gleiche gilt für evtl. Ablehnungen oder Teilablehnungen von Anträgen.
14. Schlussbestimmungen
Die örtlichen Sportvereine sind über diese Sportförderungsrichtlinien schriftlich zu unterrichten. Das gleiche gilt bei späteren Änderungen oder Fortschreibungen dieser Richtlinien.
15. Inkrafttreten
Die Sportförderungsrichtlinien der Stadt Viersen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherigen Sportförderungsrichtlinien der Stadt Viersen vom 30.01.1979, zuletzt geändert durch Beschluss des Sportausschusses vom 22.042002 treten hiermit außer Kraft.